Schwarzarbeit und 30 Jahre

Aushilfen ohne Anmeldung zu beschäftigen ist Schwarzarbeit. Das gilt genauso, wenn regulär Beschäftigte viel mehr Stunden als offiziell vereinbart arbeiten und den Lohn dafür unter der Hand erhalten. Fliegt so etwas auf, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Da ihm eine vorsätzliche Verletzung der Abgabepflichten unterstellt wird, verjährt dieser Anspruch erst nach 30 Jahren. In dieser langen Zeit laufen dann auch erhebliche Säumniszuschläge auf. Das kann teuer werden, musste jüngst eine Spedition erfahren. Das Sozialgericht Dortmund (25.1.2008, Az. S 34 R 50/06) hat sie verurteilt, wegen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern in den Jahren 1995 bis 1998 nicht nur Lohnsteuer sowie rund 25.000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen, sondern auch noch mehr als 15.000 Euro an Säumniszuschlägen. Es war aufgefallen, dass sich die Lohnquittungen von Aushilfsfahrern nicht mit den laut Tachoscheiben gefahrenen Kilometern deckten. Die Spedition versuchte erfolglos geltend zu machen, dass die Forderung des Sozialversicherungsträgers nach Ablauf von 4 Jahren verjährt sei. Diese Regelung greife bei vorsätzlich vorenthaltenen Versicherungsbeiträgen aber nicht, so das Gericht. Das heißt für Sie: Melden Sie wirklich jeden Mitarbeiter korrekt an. Man hört immer wieder davon, dass Kleinunternehmer etwa einen Rentner „nur für ein paar Stunden“ arbeiten lassen oder Schüler „nur mal eine Woche in den Ferien“ beschäftigen, ohne sie zu melden und die Beiträge abzuführen. Das ist Schwarzarbeit ­ und kommt vielleicht noch nach Jahren als Bumerang auf Sie zurück.

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